Steuersatzsenkung
für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2022
Der Gesetzgeber unterstützt mit einer Verlängerung der Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2022 das durch die Corona-Krise unter Druck geratene Hotel- und Gaststättengewerbe.
Ankum, Juni 2021
Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 22.03.2021 lag der Umsatz im Gastgewerbe von März 2020 bis Januar 2021 preisbereinigt um 47,1 Prozent unter dem des Vorjahreszeitraums. Hotels, Gasthöfe und Pensionen verzeichneten im selben Zeitraum ein Minus von 57 Prozent.
Rund sechs Monate nach dem letzten Lockdown dürfen Restaurants und Cafés in vielen Städten – zumindest im Außenbereich – wieder öffnen. Seit Anfang November 2020 waren nur das Take Away-Geschäft und die Lieferung von Speisen und Getränken erlaubt.
Mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent bis Ende 2022 soll die Nachfrage nach Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gestärkt werden.
Geschäftsreisende und Abrechnungsstellen müssen aufgrund dieser Regelung auch nach dem 30.06.2021 beachten, dass Speisen und Getränke beim Frühstück einem unterschiedlichen Steuersatz unterliegen. Sie müssen daher getrennt auf der Hotelrechnung ausgewiesen und mit unterschiedlichen Steuersätzen in der Software für Reisekostenabrechnung, Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung erfasst, abgerechnet und gebucht werden.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Fachartikel:
„Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2022”