Abschaffung der Fünftelregelung
bei der Lohnsteuer ab 2025eröffentlicht wurde.
Was bedeutet dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Der Gesetzgeber hat die Fünftelregelung bei der Lohnsteuer bzw. – genauer gesagt – im
Lohnsteuerabzugsverfahren zum 01.01.2025 abgeschafft. Gesetzliche Grundlage ist das
Wachstumschancengesetz, das Ende März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Was bedeutet dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Der Gesetzgeber hat die Fünftelregelung bei der Lohnsteuer
bzw. – genauer gesagt – im Lohnsteuerabzugsverfahren
zum 01.01.2025 abgeschafft.
Gesetzliche Grundlage ist das Wachstumschancengesetz,
das Ende März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Was bedeutet dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Die Fünftelregelung
Erhalten Mitarbeitende bei Vertragsauflösung eine Abfindung als Entschädigungszahlung oder z. B. aufgrund einer langjährigen Unternehmenszugehörigkeit eine Jubiläumszahlung, kann dies schnell zu einem hohen Steuerabzug führen. Der Grund ist der progressive Steuertarif.
Um diesen Effekt abzumildern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Bei dieser ermäßigten Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen nach § 34 EStG wird die Lohnsteuer in mehreren Schritten ermittelt. Zunächst wird die Lohnsteuer ohne den sonstigen Bezug ermittelt. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel des sonstigen Bezugs dem Steuerbrutto hinzugerechnet und erneut die Lohnsteuerlast ermittelt. Die Differenz wird mit Faktor fünf multipliziert. Der sonstige Bezug wird damit so besteuert, als wäre er über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt gezahlt worden.
Voraussetzung ist,
dass es sich bei dem sonstigen Bezug um
- in § 34 Absatz 2 Nr. 2 beschriebene Außerordentliche Einkünfte handelt,
- die innerhalb eines Kalenderjahres zufließen und durch die
- eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Bei Jubiläumszahlungen liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Bei Entlassungsabfindungen ist entscheidend, ob
- die Abfindung um mindestens 1,- € höher ist als der Arbeitslohn, den der Mitarbeitende ansonsten bis zum Ende des Kalenderjahres bezogen hätte oder
- der Mitarbeitende bedingt durch weitere Einkünfte im Zuflussjahr des sonstigen Bezugs mehr erhält als dies bei einem weiteren Verbleib im Unternehmen der Fall gewesen wäre.
Die Arbeitgeber haben im Rahmen einer Günstigkeitsprüfung festzustellen, ob die Steuerlast mit Anwendung der Fünftelregelung tatsächlich niedriger ist. Es ist die jeweils günstigere Variante anzuwenden.
Auswirkungen der Abschaffung der Fünftelregelung
im Lohnsteuer-
abzugsverfahren
Ab dem 01.01.2025 entfällt die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. In der Praxis hat sich nämlich herausgestellt, dass das Verfahren für Arbeitgeber in vielen Fällen kompliziert ist oder falsche Anwendung gefunden hat.
Künftig sind entsprechende Zahlungen durch die Arbeitgeber als sonstige Bezüge mit Ausweisung des Betrags in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung abzurechnen. Dies führt zu einer automatisierten Prüfung auf Anwendbarkeit und einem entsprechenden Günstiger-Vergleich auf Seiten des Finanzamtes. Damit verlagert sich die Fünftelregelung vom Lohnsteuerabzugsverfahren in die Einkommensteuerveranlagung.