Entwurf des
Wachstumschancengesetz 2024
– das muss die Lohnbuchhaltung wissen
Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet, aber rechtskräftig ist es noch nicht: Erst muss es den Bundesrat passieren. Wie auch immer: Das Wachstumschancengesetz wird eines Tages kommen, sei es auch in leicht veränderter Form. Wenn es in Kraft tritt, dann wird seine Geltung auf den 1. Januar 2024 vorgezogen. Das ist ein guter Grund, schon heute zu überlegen: Wie wirkt sich das Wachstumschancengesetz auf die Lohnbuchhaltung aus?
Welche Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz für die Lohnabrechnung 2024?
Eine Vielzahl der Bestimmungen des neuen Gesetzes betrifft die Lohnabrechnung. Im Folgenden werden wir die gesetzlichen Neuregelungen für 2024 im Überblick vorstellen. Wir haben mehrere Punkte identifiziert, die für Ihre Personalabteilung interessant sein könnten:
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt
Wichtig für Unternehmen, die als Frachtführer tätig sind: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 Euro auf 9 Euro angehoben.
Höherer Listenpreis für privat genutzte E-Dienstwagen
Dienstwagenflotten werden zunehmend elektrifiziert. Bei privat genutzten E-Dienstwagen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises, bzw. bei Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen angesetzt – wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Früher lag diese Preisgrenze bei 60.000 Euro. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Versorgungsfreibetrag sinkt nur noch halb so schnell
Nach § 19 Abs. 2 EStG bleiben bei Versorgungsbezügen ein prozentual ermittelter und nach oben gedeckelter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
Ab dem Jahr 2023 soll der Prozentwert, der zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages anzuwenden ist, nur noch um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr sinken statt wie bisher um 0,8 Prozentpunkte.
Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 jährlich um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag jährlich um 9 Euro verringert werden.
Rentenbesteuerung – Anstieg verlangsamt
Mit Wirkung ab 2023 soll der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr ansteigen. Bisher war es ein ganzer Prozentpunkt jährlich.
Für den Renteneintrittsjahrgang 2023 würde somit der Besteuerungsanteil 82,5 Prozent betragen und die Renten des Renteneintrittsjahrgangs 2058 würden erstmals zu 100 Prozent besteuert.
Altersentlastungsbetrag – Rückgang verlangsamt
Da der Besteuerunganteil langsamer steigt, sinkt analog dazu auf der anderen Seite der Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG), nämlich von 0,8 Prozent auf 0,4 Prozent. Auch diese Anpassung soll ab dem Jahr 2023 gelten. Der Höchstbetrag soll nur noch um 19 Euro pro Jahr sinken, bisher waren es 38 Euro pro Jahr. Diese Neuregelung soll ebenfalls ab 2023 gelten.
Fünftelungsregelung wird gekippt
Die komplizierte so genannte Fünftelungsregelung in der Lohnsteuer soll zukünftig entfallen. Ihre Mitarbeiter können diese Tarifermäßigung nach § 34 EStG jedoch weiterhin mit der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Hintergrund: Bisher konnte die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Die Berechnung war für Arbeitgeber aber sehr kompliziert und das Ergebnis musste meist bei der Veranlagung ohnehin korrigiert werden. Die Abschaffung der Fünftelungsregelung spart der Lohnabrechnung Arbeit. Die Neuregelung gilt erstmals für das Jahr 2024.
Gruppenunfallversicherung – Pauschalbesteuerung unabhängig von Beitragshöhe
Bei der Gruppenunfallversicherung bringt das Wachstumschancengesetz eine Vereinfachung: Künftig können Sie als Arbeitgeber die Beiträge pauschal mit 20 Prozent versteuern, unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe. Bisher war die pauschale Besteuerung mit 20 Prozent abhängig davon, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro pro Jahr betrug.
Freibetrag für Geschenke an Externe wird angehoben
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Bisher konnten Sie Geschenke an Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner nur bis maximal 35 Euro pro Empfänger und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Das wurde zu Recht als unzulänglich erkannt. Nach dem Wachstumschancengesetz steigt daher die Höchstgrenze für Geschenke auf 50 Euro pro Empfänger und Jahr. Jetzt können Sie sich großzügiger zeigen.
Fazit
Das umfangreiche Wachstumschancengesetz mit all seinen Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, eine gute Software für die Entgeltabrechnung zu verwenden, die gesetzlichen Änderungen zeitnah abbildet. Das spart Unternehmen viel Zeitaufwand und bringt ihnen Rechtssicherheit beim wichtigen Thema der Entgeltabrechnung. Ein Dutzend Neuregelungen, die Ihre Lohnbuchhaltung betreffen können, sind im Wachstumschancengesetz versteckt.
So steigen zum Beispiel einige Pauschalen, etwa für Verpflegungsmehraufwand, Pro-Kopf-Kosten von Betriebsveranstaltungen und Geschenke. Die Rentenbesteuerung steigt nur noch halb so schnell und analog dazu sinkt der Altersentlastungsbetrag ebenfalls nur noch halb so schnell. In ähnlicher Weise sinkt auch der Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nur halb so schnell. Und die komplexe Fünftelungsregelung gehört endlich der Vergangenheit an. Ist nun das Wachstumschancengesetz tatsächlich der große Wurf, der unsere Wirtschaft rettet? Das bleibt abzuwarten.
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