eAU: Erweitertes Meldeverfahren
ab 2025

Seit dem 01.01.2025 gibt es Änderungen im Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Neben einem neuen Teilnehmer haben sich vor allem die Rückmeldungen verändert. Ziel der Änderungen ist es, das Verfahren noch weiter zu strukturieren und transparenter zu gestalten.
I. Anbindung der Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen
an das eAU-Verfahren
Ab sofort nehmen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am eAU-Verfahren teil, wenn
- es sich um einen stationären Aufenthalt handelt und
- eine gesetzliche Krankenkasse oder
- die deutsche Rentenversicherung bei krankengeldberechtigten Mitgliedern der Leistungsträger ist.
Die Arbeitgeber können damit auch für diese Zeiträume die eAU bei der jeweils zuständigen Krankenkasse abfragen.
II. Umbenennung bestehender Rückmeldegründe
A. Rückmeldegrund 1 (Unzuständige Krankenkasse)
Der Rückmeldegrund 1 (Unzuständige Krankenkasse) wurde in „Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person“ umbenannt. Mit diesem Rückmeldegrund informiert die Krankenkasse weiterhin, dass
- ihr der Mitarbeitende unbekannt ist,
- keine Versicherung bestand oder
- besteht und
- bereits eine Information über einen Krankenkassenwechsel oder
- eine Beendigung (Wechsel zu einer privaten Versicherung, Umzug ins Ausland etc.) vorliegt.
B. Rückmeldegrund 4 (eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor)
Der Rückmeldegrund 4 (eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor) wurde in „Nachweis liegt nicht vor“ umbenannt. Auch in diesem Fall hat sich nur der Name und nicht die Anwendung geändert. Rückmeldegrund 4 (Nachweis liegt nicht vor) bedeutet weiterhin, dass der Krankenkasse noch keine Zeiten für die eAU-Abfrage vorliegen. Es handelt sich daher um eine Zwischennachricht. Erhalten die Krankenkassen bis zu 14 Tage nach Versand dieser Nachricht die entsprechende AU, prüfen Sie erneut ihre Zuständigkeit und übermitteln Sie anschließend ggf. proaktiv an den Arbeitgeber.
III. Neue eAU-Rückmeldegründe
Dank weiterer Rückmeldegründe erhalten die Arbeitgeber nun genauere Informationen zur jeweiligen eAU-Abfrage.
A. Rückmeldegrund 3 (Krankenhaus)
Bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus erhalten Arbeitgeber den voraussichtlichen oder – falls bei der Abfrage bereits bekannt – den endgültigen Zeitraum mit dem Rückmeldegrund 3 (Krankenhaus).
B. Rückmeldegrund 5 (Reha/Vorsorge)
Stationäre Zeiten in einer Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung übermittelt die Krankenkasse mit dem Rückmeldegrund 5 (Reha/Vorsorge). War der Aufenthalt des bzw. der Mitarbeitenden zum Zeitpunkt der eAU-Abfrage noch nicht beendet, muss der Arbeitgeber erneut abfragen, um das endgültige Entlassdatum zu erhalten.
C. Rückmeldegrund 6 (Teilstationäre Krankenhausbehandlung)
Bei teilstationären Krankenhausaufenthalten befindet sich in der eAU der Rückmeldegrund 6 (Teilstationäre Krankenhausbehandlung). Da der Krankenkasse die genauen Informationen zur Behandlung jedoch erst mit der Abrechnung des Krankenhauses und damit meistens deutlich nach der eAU-Abfrage vorliegen, müssen Arbeitgeber die konkreten Zeiträume beim Mitarbeitenden erfragen.
D. Rückmeldegrund 7 (In Prüfung)
Lagen den Krankenkassen unplausible Daten vor, erhielten die Arbeitgeber bislang zunächst eine Rückmeldung mit dem Grund 4 (Nachweis liegt nicht vor).
Ab diesem Jahr gibt es für diese Fälle den neuen Rückmeldegrund 7 (In Prüfung). Wie beim Rückmeldegrund 4 handelt es sich hierbei auch um eine Zwischennachricht: Klären die Krankenkassen den Sachverhalt innerhalb von 28 Tagen, schicken sie von sich aus eine abschließende Rückmeldung.