Fachartikel

The Return of § 40b EstG

Direktversicherung: Gedanken zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG

Seit dem 01.01.2005 konnten keine pauschalierten Direktversicherungen nach § 40b EStG mehr abgeschlossen werden. Ein deutliches Manko, da die pauschalierte Besteuerung in der Einzahlung dazu führte, dass die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) später steuerfrei erfolgte. Diesen Vorteil boten die Direktversicherungen nach dem neuen
§ 3 Nr. 63 EStG nicht.

Gerade im Hause HANSALOG vertrat der Firmengründer Herr Jürgens somit immer wieder die Position diese alten Versicherungen zu erhalten und mahnte auch jeden jungen Mitarbeitenden: „Sollten Sie noch so eine alte Direktversicherung haben – das ist das Beste, was Sie für das Alter machen können! Die dürfen Sie nie kündigen.“ Worte, die z.B. auch für mich zwecklos waren, da ich über keine „alte Direktversicherung“ verfügte.

(Leider) war ich dennoch gezwungen mich mit dem Thema der bAV weiter auseinander zu setzen.

Erstes Betriebsrentenstärkungsgesetz –
Die „Reaktivierung“ des § 40b EStG?

Mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahre 2017 nahm die Sache dann jedoch eine interessante Wendung. Dort hieß es sinngemäß: Wer einmal pauschal versteuert in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlt hat, erhält sich auch für später das Recht der Pauschalierung. Dem Versicherten wurde also die Verantwortung übergeben. Konnte er im Zweifelsfall nachweisen (z.B. mit einem alten Verdienstnachweis), dass er bereits einen pauschal versteuerten bAV-Vertrag besitzt bzw. besessen hat, konnte auch seine aktuelle betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG pauschal versteuert werden.

Gleichzeitig wurde nach § 1 Erstes Betriebsrentenstärkungsgesetz der Zuschuss des Arbeitgebers zur bAV Pflicht. Zahlt ein Arbeitgeber diesen nicht, ist die Steuerfreiheit nach
§ 3 Nr. 63 EStG nicht anwendbar. Fällt dies bei einer Lohnsteueraußenprüfung auf, wird der Arbeitgeber diese betroffenen bAVs i.d.R. pauschal nachversteuern müssen.

Kann ich damit nicht meine betriebliche Altersvorsorge nach § 40b EStG wieder pauschal versteuern?

Fazit

Die Antwort ist: “Leider nein.
§ 52 Absatz 40 EStG regelt nämlich auch: § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

Was bleibt? Versteuert wäre es dennoch schonmal...

Autor: Michel Hadamitzky
Leiter Qualitätsmanagement HANSALOG Gruppe

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