Fachartikel

Pflegeversicherung:
Änderungen ab 01.07.2023

Ankum, Juni 2023

Ab dem 01.07.2023 kommt es zu Änderungen in der Pflegeversicherung. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG) zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden Anpassungen in der Pflegeversicherung vorgenommen werden, um die Situation in der Pflege zu verbessern. Hierauf hatten sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag geeinigt. Außerdem wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt, den Erziehungsaufwand von Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen. 

Aufgrund der ökonomischen Rahmenbedingungen und der finanziellen Lage der Pflegeversicherung, hebt der Gesetzgeber angesichts der umzusetzenden Maßnahmen sowohl den Beitragssatz als auch den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung an. 
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, die aus Sicht der Entgeltabrechnung relevant sind. 

 I. Änderungen in der Pflegeversicherung 

A. Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung 
Ab dem 01.07.2023 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Mit der Anhebung um 0,35 Prozentpunkte sollen bestehende Leistungsansprüche und die im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vorgesehenen Leistungsanpassungen abgesichert werden. Arbeitgeber – mit Ausnahme von Sachsen – tragen ab dem 01.07.2023 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent). 

B. Berücksichtigung der Kinderanzahl beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung 
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2022) muss der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat dies bis zum 31.07.2023 umzusetzen. Ab dem 01.07.2023 mindert sich aus diesem Grund bei berufstätigen Eltern, Pflegeeltern und Stiefeltern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Berücksichtigt werden Kinder, die jünger als 25 Jahre sind. 

C. Anhebung des Kinderlosenzuschlags 

Bei den betroffenen Arbeitnehmern mit fünf oder mehr Kindern, die jünger als 25 Jahre sind, mindert sich ab dem 01.07.2023 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 1,0 Beitragssatzpunkte. Im Gegenzug steigt der Kinderlosenzuschlag von derzeit 0,25 Prozent - auf 0,6 Prozentpunkte. Damit soll die Berücksichtigung der Kinderanzahl beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung finanziert werden und die Ausgangsrelation zwischen dem regulären Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005 erhalten bleiben.

                                                                                                              
Beitrag zur PflegeversicherungGesamtbeitragAN
außer Sachsen
AG
außer Sachsen
AN
in Sachsen
AG
in Sachsen

Kinderlose (inkl. Kinderlosenzuschlag) 

4,00% 

2,30% 

1,70% 

2,80% 

1,20% 

Eltern mit einem Kind 

3,40% 

1,70% 

1,70% 

2,20% 

1,20% 

Eltern mit 2 Kindern 

3,15% 

1,45% 

1,70% 

1,95% 

1,20% 

Eltern mit 3 Kindern 

2,90% 

1,20% 

1,70% 

1,70% 

1,20% 

Eltern mit 4 Kindern 

2,65% 

0,95% 

1,70% 

1,45% 

1,20% 

Eltern mit 5 oder mehr Kindern 

2,40% 

0,70% 

1,70% 

1,20% 

1,20% 


Beispiel: Ab dem 01.07.2023 bei der Pflegeversicherung zu berücksichtigende Kinder

Ein Arbeitnehmer, der in Niedersachsen arbeitet, hat drei leibliche Kinder im Alter von 19, 21 und 26 Jahren. Nur die beiden Kinder im Alter von 19 und 21 Jahren wirken sich mindernd auf den AN-Anteil zur Pflegeversicherung aus. Sein AN-Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt damit ab dem 01.07.2023 1,45 Prozent.

D. Zukünftige Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung per Rechtsverordnung 
Um in Zukunft schneller auf einen zusätzlichen, kurzfristigen Finanzierungsbedarf in der Pflegeversicherung reagieren zu können, kann die Bundesregierung zukünftig per Rechtsverordnung den Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Zustimmung des Bundesrates anpassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten droht und damit die mittelfristige Finanzierung der Pflegeversicherung nicht gesichert ist. 

Der Beitragssatz darf jedoch durch mehrere Anpassungen per Rechtsverordnung nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem zuletzt gesetzlich festgelegten Beitragssatz liegen. 

 Il. Fazit

Die Änderungen zur Pflegeversicherung haben vor allem Auswirkungen auf die Softwarehersteller. Die Arbeitgeber werden ein Modulupdate für ihr Entgeltabrechnungsprogramm erhalten, sich die Anzahl der Kinder ihrer Beschäftigten bescheinigen lassen und diese in die Software einpflegen.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sieht vor, dass bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird.

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