Gesetzlicher Mindestlohn 2026 –
Erhöhung zum Jahresbeginn
Zum 1. Januar 2026 tritt in Deutschland eine erneute Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns in Kraft. Der Stundenlohn steigt auf 13,90 Euro brutto. Grundlage hierfür ist die Entscheidung der Bundesregierung, die am 7. November 2025 im Rahmen der fünften Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns beschlossen wurde.
Von der Anhebung profitieren sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einem Teilzeitjob oder einem Minijob nachgehen. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos, auch für Tätigkeiten in privaten Haushalten.
Ausgenommen von den Auswirkungen sind Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, etwa im Baugewerbe. Dort liegen die vereinbarten Stundenlöhne bereits über dem gesetzlichen Mindestniveau, sodass sich durch die neue Regelung keine Änderungen ergeben.
Hinweis:
Der Einsatz aktueller Lohnabrechnungssoftware hilft Arbeitgebern dabei, gesetzliche Vorgaben zuverlässig einzuhalten.
Neue Minijob-Verdienstgrenze
ab 2026
Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt automatisch auch die zulässige Verdienstgrenze für Minijobs. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 603 Euro verdienen (zum Vergleich: 2025 lag die Grenze bei 556 Euro). Auf das Jahr gerechnet ergibt sich damit ein maximaler Verdienst von 7.236 Euro.
Der Hintergrund:
Die Minijob-Grenze ist direkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Ziel dieser Dynamisierung ist es, die Kaufkraft trotz steigender Lebenshaltungskosten zu sichern. Über die Höhe des Mindestlohns entscheidet turnusmäßig die Mindestlohnkommission; die rechtliche Basis bildet das Mindestlohngesetz.
Wird die monatliche Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
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Übersicht
der Grenzen
Jahr | Minijob-Grenze | Midijob-Bereich | Faktor F |
2024 | 538 € | 538,01 – 2.000 € | 0,6846 |
2025 | 556 € | 556,01 – 2.000 € | 0,6683 |
2026 | 603 € | 603,01 – 2.000 € | noch offen |
Anpassung
des Übergangsbereichs (Midijob)
Auch der sogenannte Übergangsbereich verschiebt sich zum Jahresbeginn 2026. Ein Midijob beginnt künftig bei einem monatlichen Einkommen von 603,01 Euro und endet weiterhin bei 2.000 Euro brutto. Zum Vergleich: Im Jahr 2025 lag die Untergrenze noch bei 556,01 Euro.
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Überschreiten der Minijob-Grenze –
Das ist zu beachten
Beim Überschreiten der Verdienstgrenze wird zwischen dauerhaften und gelegentlichen Überschreitungen unterschieden:
- Dauerhaftes Überschreiten:
Wird die Grenze von 603 Euro regelmäßig überschritten, ist die Beschäftigung als Midijob einzuordnen. In diesem Fall besteht Sozialversicherungspflicht. - Gelegentliches Überschreiten:
Kommt es nur ausnahmsweise zu höheren Einnahmen – etwa durch Krankheitsvertretungen oder Sonderzahlungen – bleibt der Minijobstatus in der Regel erhalten. Bei unvorhersehbaren Ereignissen dürfen Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr jeweils das Doppelte der Monatsgrenze verdienen. Dadurch ist ein maximaler Jahresverdienst von 8.442 Euro möglich, ohne dass sich der Status ändert.
Mindestlohnerhöhung 2026 –
Pflichten für Arbeitgeber
Die neue Lohnuntergrenze hat auch organisatorische Folgen für Arbeitgeber. Ist im Arbeitsvertrag ein konkreter Stundenlohn festgelegt, muss dieser spätestens zum 1. Januar 2026 angepasst werden, sofern er unter 13,90 Euro liegt. Enthält der Vertrag lediglich den Hinweis auf den gesetzlichen Mindestlohn, ist keine Vertragsänderung erforderlich.
Erreicht ein Beschäftigter aufgrund der neuen Vergütung dauerhaft den Midijob-Bereich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies ordnungsgemäß bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Unzulässig ist es, den bisherigen Stundenlohn beizubehalten oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zu vergüten. Der Anspruch auf 13,90 Euro pro Stunde gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren.
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Auswirkungen auf Midijobber
ab 2026
Da der Midijob unmittelbar an den Minijob anschließt, wirkt sich die Mindestlohnerhöhung auch hier aus. Ab Januar 2026 beginnt der Übergangsbereich erst ab 603,01 Euro monatlich. Die obere Einkommensgrenze von 2.000 Euro brutto bleibt unverändert bestehen.
Sonderregelungen oder Bestandsschutzregelungen aus früheren Jahren spielen keine Rolle mehr. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ausschließlich die aktuelle Fassung des § 20 SGB IV. Beschäftigte mit einem Einkommen unterhalb der jeweiligen Minijob-Grenze gelten wieder eindeutig als Minijobber und unterliegen nicht der Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungspflicht.
Alle übrigen Beschäftigungen werden nach den allgemeinen Vorschriften für den Übergangsbereich behandelt. Automatische Statuswechsel oder Übergangsregelungen existieren nicht mehr.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung
zum 1. Januar 2026
Zeitgleich mit dem Mindestlohn steigen auch die gesetzlichen Mindestvergütungen für Auszubildende. Ab 2026 beträgt die monatliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro.
Darauf aufbauend erhöhen sich die Beträge wie folgt:
- zweites Ausbildungsjahr: +18 %
- drittes Ausbildungsjahr: +35 %
- viertes Ausbildungsjahr: +40 %
Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, bestehende Vergütungen rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die neuen Mindestbeträge gelten für alle Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz und sind unabhängig von tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen verbindlich einzuhalten.
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