Das Digitale Abrufverfahren der PV-Kinder

Seit dem 01. Juli 2025 ist das Digitale Abrufverfahren der PV-Kinder, besser bekannt unter dem Namen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV), für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, und für die Pflegekassen Pflicht. Im Zeitraum 01.03.– 30.06.2025 war das Verfahren optional.
Dieser Beitrag beschreibt die Auswirkungen des Digitalen Abrufverfahrens der PV-Kinder auf die Arbeitgeber. Dabei wird nicht auf die anderen beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen eingegangen.
Digitales Abrufverfahren
der PV-Kinder (DaBPV)
- Einführung und Pflicht zur Nutzung
Seit dem 01. Juli 2025 ist das Digitale Abrufverfahren der PV-Kinder, besser bekannt unter dem Namen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV), für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, und für die Pflegekassen Pflicht.
Im Zeitraum 01.03.–30.06.2025 war das Verfahren optional. - Gesetzliche Grundlage: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 eine zusätzliche Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt.
Seitdem erhalten Versicherte mit mehr als einem zu berücksichtigenden Kind unter 25 Jahre einen Abschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten pro berücksichtigungsfähigen Kind. - Beitragszuschlag für Kinderlose
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden und das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht.
Er beträgt derzeit 0,6 Prozent. - Ziele des Gesetzgebers
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, sah das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. - Verpflichtende Einführung nach Testphase
Nach Abschluss der Testphase ist es jetzt für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verpflichtend. - Fokus dieses Beitrags
Dieser Beitrag beschreibt die Auswirkungen des Digitalen Abrufverfahrens der PV-Kinder auf die Arbeitgeber. Dabei wird nicht auf die anderen beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen eingegangen.
I. Beteiligte Stellen am Digitalen Abrufverfahren
der PV-Kinder
Am Digitalen Abrufverfahren der PV-Kinder nehmen
- die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind (u.a. Arbeitgeber, Zahlstellen),
- die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der DRV Bund,
- die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) und
- das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG teil.
II. Umfang des Digitalen Abrufverfahrens
der PV-Kinder
Die Arbeitgeber rufen
- die Elterneigenschaft und
- die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder einschließlich des Gültigkeitszeitraums, für den sie zu berücksichtigen sind,
für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Mitarbeitenden grundsätzlich über die DSRV und ZfA beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
Das BZSt übermittelt je nach der Art der Anfrage die dem Amt bekannte Elterneigenschaft und Kinderanzahl ab dem Ab-Datum der Anfrage bis in die Zukunft oder bis zum angegebenen Bis-Datum über die ZfA und DSRV zurück.
Fehlerhafte Datensätze werden mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurück an den Absender gesandt. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen den Fehler beheben und die Nachricht anschließend erneut absenden.
Bei bestimmten Anfragen richtet das Bundeszentralamt für Steuern zudem ein sogenanntes Abonnement ein. Arbeitgeber werden dann proaktiv bei Änderungen informiert.
III. Abläufe im Digitalen Abrufverfahren
der PV-Kinder
A. Anlässe im Abrufverfahren
Das Verfahren zum Digitalen Abruf der PV-Kinder sieht folgende Anlässe zum Abruf der
Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder inklusive der zugehörigen
Zeiträume vor:
- Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements
Arbeitgeber müssen seit dem 01.07.2025 neue Beschäftigte innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung im Digitalen Abrufverfahren der PV-Kinder anmelden. Für sogenannte Bestandsfälle, d.h. Mitarbeitende, die bereits vor dem 01. Juli 2025 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist ein Initialabruf verpflichtend.
Mit der Anmeldung bzw dem Initialabruf wird gleichzeitig ein Abonnement eingerichtet. Hierdurch erhalten die beitragsabführenden Stellen in Zukunft proaktiv Änderungsmeldungen vom BZSt, sobald sich die Elterneigenschaft und/oder die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ändern - Historienanfrage
Mit Historienanfragen können beitragsrelevante Daten für die Pflegeversicherung für vergangene Zeiträume abgefragt werden. Bei diesen Anfragen wird kein Abonnement eingerichtet. - Bestandsabfrage
Durch eine Bestandsabfrage können Arbeitgeber ihren aktuellen Datenbestand mit den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten abgleichen und ggf. aktualisieren. Hierzu werden die Elterneigenschaft und die Anzahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder für einen festgelegten Stichtag abgefragt. Im Rahmen von Bestandsanfragen wird ebenfalls ein Abonnement eingerichtet, so dass das Bundeszentralamt für Steuern für den abgefragten Personenkreis in Zukunft proaktiv Änderungsmeldungen verschickt. - Abmeldung
Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Abonnement innerhalb
von sechs Wochen abmelden (§ 55a Absatz 6 SGB XI). Liegt dem Bundeszentralamt für Steuern bereits vor der Abmeldung durch den Arbeitgeber z.B. die Information vor, dass ein im Digitalen Abrufverfahren angemeldeter Arbeitnehmer verstorben ist, beendet das BZSt von sich aus das Abonnement.
B. Zulässige Anfragezeiträume
Das Digitale Verfahren zum Abruf der PV-Kinder darf nur für vergangene Zeiträume angewandt werden (max. 4 Kalenderjahre vor dem Tagesdatum und frühestens ab dem 01.07.2023), für die ein entsprechender Anlass vorliegt (z.B. laufendes oder bevorstehendes beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis). Tritt eine ursprünglich erwartete Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht ein, ist ein ggf. eingerichtetes Abonnement unmittelbar wieder abzumelden.
Anfragen für ehemalige Mitarbeitende sind nicht erlaubt. Die Arbeitgeber sind für die Zeiträume, die sie anfragen, selbst verantwortlich. Anlasslose Anfragen sind ein Verstoß gegen die Regelungen des § 55a SGB XI und können ggf. auch gegendatenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen.
- Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements / Bestandsabfrage
Das in der Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements oder der Bestandsabfrage angegebene „Ab-Datum“ bestimmt den Beginn des Zeitraums, ab dem das BZSt die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder mitteilt. Bei diesen An- bzw. Abfragen ist kein „Bis-Datum“ erlaubt. - Historienanfrage
Ein „Bis-Datum“ ist ausschließlich für Historienanfragen zugelassen. Dieses darf jedoch nur in der Vergangenheit liegen. Die beitragsabführenden Stellen können z. B. eine Historienanfrage für den Zeitraum 01.01.2025 („Ab-Datum“) bis zum 30.06.2025 („Bis-Datum“) stellen. - Abmeldung
Das Abonnement wird zum Datum der Abmeldung beendet. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt unmittelbar vor der Beantwortung der Abmeldung bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Änderungen bei der Elterneigenschaft bzw. der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für den betroffenen Mitarbeitenden.
C. Zeitpunkt der Rückmeldungen des BZSt
Die Antwort des BZSt auf eine Anfrage, Historienanfrage oder Abmeldung erfolgt unmittelbar ohne planmäßige Verzögerung. Die Meldungen im Abonnement werden monatlich zwischen dem 06. und 10. des Folgemonats vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Sie enthalten den Datenstand des BZSt zum Ende des jeweiligen Vormonats. Ebenfalls monatlich, zeitlich nach den Änderungsmitteillungen (Abonnement) informiert das Bundeszentralamt für Steuern proaktiv über Abonnements, die es von sich aus beendet hat. Arbeitgeber und Zahlstellen sind nach § 28a SGB IV bzw. § 202 SGB V verpflichtet, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen.
IV. Vorgehensweise bei Abweichungen
zwischen den vom BZSt gemeldeten und den vorliegenden Daten
Die Angaben zur Elterneigenschaft, zur Anzahl der Kinder und zu den entsprechenden Zeiträumen, die das Bundeszentralamt für Steuern im Digitalen Abrufverfahren der PV-Kinder übermittelt, basieren auf steuerrechtlichen Daten. Kinder, die steuerrechtlich nicht erfasst sind, werden im Digitalen Abrufverfahren der PV-Kinder nicht berücksichtigt, auch wenn sie beitrags-rechtlich relevant sind. Beispiele für solche Fälle sind:
- Adoptivkinder, deren Adoption dem Finanzamt nicht gemeldet wurde,
- Kinder, die vor der Einführung des ELStAM-Verfahrens (2011) volljährig wurden und dem Finanzamt nicht bekannt sind (kein Kinderfreibetrag)
- Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (z.B. Kinder, die im Ausland leben)
In diesen Fällen kann es vorkommen, dass Arbeitgeber Mitarbeitende mit vom BZSt abweichenden Angaben zur Elterneigenschaft und/oder zur Kinderanzahl abrechnen.
Sind dem Arbeitgeber nämlich nachgewiesene Abweichungen bei der Elterneigenschaft und/oder der Anzahl der zu berücksichtigenden PV-Kinder bei einem in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Mitarbeitenden bekannt, sind diese abweichenden Daten anzuwenden. Eine Ergänzung der steuerrechtlichen Daten ist im Digitalen Abrufverfahren der PV-Kinder nicht vorgesehen.