Pflegeversicherung:
Geplante Änderungen ab 01.07.2023

Ankum, März 2023
Der Gesetzgeber plant ab dem 01.07.2023 Änderungen in der Pflegeversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) erarbeitet.
Mit dem Gesetz sollen Anpassungen in der Pflegeversicherung vorgenommen werden, um die Situation in der Pflege zu verbessern. Hierauf hatten sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag geeinigt. Außerdem wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt, den Erziehungsaufwand von Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Aufgrund der ökonomischen Rahmenbedingungen und der finanziellen Lage der Pflegeversicherung, plant der Gesetzgeber angesichts der umzusetzenden Maßnahmen sowohl eine Anhebung des Beitragssatzes als auch des Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten Änderungen, die aus Sicht der Entgeltabrechnung relevant sind.
I. Geplante Änderungen in der Pflegeversicherung
A. Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
Ab dem 01.07.2023 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Mit der Anhebung um 0,35 Prozentpunkte sollen bestehende Leistungsansprüche und die im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vorgesehenen Leistungsanpassungen abgesichert werden. Arbeitgeber – mit Ausnahme von Sachsen – tragen ab dem 01.07.2023 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent).
B. Berücksichtigung der Kinderanzahl beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2022) muss der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat dies bis zum 31.07.2023 umzusetzen. Ab dem 01.07.2023 mindert sich aus diesem Grund bei berufstätigen Eltern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um jeweils 0,15 Beitragssatzpunkte. Dies gilt jedoch nicht für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
C. Anhebung des Kinderlosenzuschlags
Bei Arbeitnehmern mit fünf oder mehr Kindern mindert sich ab dem 01.07.2023 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,6 Beitragssatzpunkte. Im Gegenzug steigt der Kinderlosenzuschlag von derzeit 0,25 Prozent- auf 0,6 Prozentpunkte. Damit soll die Berücksichtigung der Kinderanzahl beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung finanziert werden und die Ausgangsrelation zwischen dem regulären Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005 erhalten bleiben.
Beitrag zur Pflegeversicherung | Gesamtbeitrag | AN außer Sachsen | AG außer Sachsen | AN in Sachsen | AG in Sachsen |
Kinderlose (inkl. Kinderlosenzuschlag) | 4,00% | 2,30% | 1,70% | 2,80% | 1,20% |
Eltern mit einem Kind | 3,40% | 1,70% | 1,70% | 2,20% | 1,20% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,25% | 1,55% | 1,70% | 2,05% | 1,20% |
Eltern mit 3 Kindern | 3,10% | 1,40% | 1,70% | 1,90% | 1,20% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,95% | 1,25% | 1,70% | 1,75% | 1,20% |
Eltern mit 5 oder mehr Kindern | 2,80% | 1,10% | 1,70% | 1,60% | 1,20% |
D. Zukünftige Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung per Rechtsverordnung
Um in Zukunft schneller auf einen zusätzlichen, kurzfristigen Finanzierungsbedarf in der Pflegeversicherung reagieren zu können, kann die Bundesregierung zukünftig per Rechtsverordnung den Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anpassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Mittelbestand der Pflegeversicherung absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegeversicherung nach § 67 Absatz 2 zu unterschreiten droht.
Il. Fazit
Die geplanten Änderungen zur Pflegeversicherung werden vor allem Auswirkungen auf die Softwarehersteller haben. Die Arbeitgeber werden sich neben einem Modulupdate für ihr Entgeltabrechnungsprogramm vor allem darauf einstellen müssen, dass sie sich die Anzahl der Kinder ihrer Beschäftigten bescheinigen lassen müssen und diese Angaben in ihre Entgeltabrechnungssoftware einpflegen müssen.